Verfahren

Die Antragstellung erfolgt:

  • persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr).
  • schriftlich per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren)
  • Eine telefonische Beantragung ist grundsätzlich nicht möglich.

Bitte bringen Sie bei persönlicher Beantragung Ihren Personalausweis mit beziehnungsweise fügen Sie eine Kopie des Personalausweises bei schriftlicher Antragstellung bei.

Der Antrag auf Erteilung des Grundbuchauszuges wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Der Auszug kann als unbeglaubigter Auszug oder als beglaubigter Auszug erstellt werden. 

Kann nur ein Teilauszug erteilt werden (z.B., weil kein berechtigtes Interesse an den eingetragenen Belastungen besteht), so muss dieser zwingend als amtlicher Auszug erstellt werden (§ 45 Grundbuchverfügung).

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die vollständige Grundstücksbezeichnung (z.B. VL 43 Blatt 1234) angegeben wird.

Auskunft zum Eigentümer erhalten Sie nur, wenn Sie bei der Anfrage ein berechtigtes Interesse darlegen.

Die jeweiligen Berechtigten können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Schriftform vorzulegen. 

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer:innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den auf der Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen bereitgestellten Link „Flurstücksviewer“ ermitteln.

Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.

Auch für darüber hinausgehende Fragen besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt. Den Link dazu finden Sie im Bereich „Weitere Informationen“ unter der Überschrift „Wo kann ich mehr erfahren?“.

Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.