Grundbuch - Einsicht in die Grundakten
Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder schriftlich die Einsicht in Grundakten beantragen.
Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder schriftlich die Einsicht in Grundakten beantragen.
Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen.
Mit dem Tod eines Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Die Erben bzw. ggf. der Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen.
In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragene Rechte werden nur auf Antrag gelöscht.
Sollte sich ihr Name z.B. aufgrund einer Eheschließung geändert haben, dann können Sie den Eintrag im Grundbuch entsprechend berichtigen lassen.
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Aktualisiert am 13.11.2025