Verfahren

Der Alleinerbe oder einer der Miterben muss einen (formlosen) Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt der Testamentsvollstrecker in der Regel den Antrag.

Die Antragstellung erfolgt entweder:

  • persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr) 

oder

  • schriftlich beim Grundbuchamt

Eine Antragstellung telefonisch oder per E-Mail ist nicht möglich.

Nach Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages prüft der/die Rechtspfleger/in die eingereichten Unterlagen und den Inhalt des Antrags auf Vollständigkeit und erforderliche Form.

Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, erhält der/die Antragsteller/in Nachricht und ist zur Beschaffung verpflichtet.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge sind von Amts wegen mit der Erbfolge in das Grundbuch einzutragen.

Ist die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch erfolgt, erhalten alle Erben sowie ggf. Nacherben und Testamentsvollstrecker Nachricht darüber.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Bei der Erbfolge handelt es sich um eine sog. Gesamtrechtsnachfolge.

Das bedeutet zum Beispiel, dass

  1. mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und auch nur als solche im Grundbuch eingetragen werden können. Die jeweiligen Anteile an der Erbengemeinschaft werden nicht eingetragen.
  2. eine in einem Testament vorgenommene „Übertragung“ eines einzelnen Nachlassgegenstandes – z.B. eines Grundstückes – nicht direkt im Grundbuch eingetragen werden kann. Hierzu bedarf es zunächst einer förmlichen Übertragung von dem oder den Erben auf den Begünstigten.

War der Verstorbene als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, richtet sich insofern das neue Eigentumsverhältnis nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages. 

Hierzu ist ggf. rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, Die Mitarbeiter des Grundbuchamtes sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt.

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.

Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!