Geschädigte können infolge einer anerkannten Schädigung und unter bestimmten Voraussetzungen einen Härteausgleich erhalten. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Die Leistung dient dazu Härtefälle auszugleichen, die im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schädigungen entstanden sind. Sie soll Menschen unterstützen, die aufgrund bestimmter Umstände in besonderem Maße belastet sind und einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben können.

Wenn der Ausschluss von einzelnen oder allen Leistungen nach dem SGB XIV eine besondere Härte darstellt, dann können Sie einen Härtefallausgleich erhalten. Die Form und Höhe liegen im Ermessen der zuständigen Behörde.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Voraussetzungen

  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
  • Der Ausschluss von einzelnen oder allen Leistungen nach dem SGB XIV stellt eine besondere Härte dar.
    • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
    • Nachweis über die besondere Härte des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
      • Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
      • Nachweise über die Schädigungsfolgen
      • Nachweise der Impfung
    • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
      • Krankenhausbericht
      • Therapiebericht
      • Ärztliche Atteste