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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System) Verbraucherschutz, Compliance und Recht Recht und Verbraucherschutz

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

  • Basisinformationen

    • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
    • Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
    • Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen.
    • Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

    Voraussetzungen

    Keine besonderen Voraussetzungen.

  • Ablauf

    Ihren Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz können Sie anonym schriftlich oder online melden.

    Schriftlicher Ablauf:

    • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
    • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben. - Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise. 
    • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen. 
    • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
    • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.

    Onlinedienst:

    • Rufen Sie den Online-Dienst im Browser auf.
    • Geben Sie im Rahmen der Sicherheitsabfrage die angezeigte Zeichenfolge in das Textfeld ein. 
    • Wählen Sie in der dargestellten Übersicht der Verpflichtetengruppen nach dem Geldwäschegesetz die Branche aus, auf die sich Ihre Meldung bezieht.
    • Erfassen Sie Ihre Meldung anonym oder unter freiwilliger Angabe Ihrer Kontaktdaten. Geben Sie hierzu bitte stets auch an, ob das Unternehmen, auf das sich Ihre Meldung bezieht, seinen Geschäftssitz in Bremen oder Bremerhaven hat.
    • Nach Abschluss der Meldung erhalten Sie eine Referenznummer.
    • Zusätzlich können Sie einen anonymen Postkasten einrichten, um sicher mit der Behörde zu kommunizieren.
    • Im anonymen Postkasten werden Rückfragen und der Bearbeitungsstand Ihrer Meldung bereitgestellt.

    Weitere Hinweise

    Im Land Bremen gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. Nachfolgend finden Sie die Zuständigkeiten je Unternehmensbranche.

    Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

    Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremen über:

    • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
    • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG 
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
    • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
    • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

    Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
    Bürger- und Ordnungsamt/Ordnungsangelegenheiten/Geldwäscheprävention

    Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremerhaven über:

    • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
    • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG 
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
    • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
    • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

    Der Senator für Inneres und Sport

    • Aufsicht über Veranstalter/innen und Vermittler/innen von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG

    Finanzamt Bremen

    • Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine nach §2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §4 Nr. 11 StBerG

    Präsident des Landgerichts Bremen

    Aufsicht über:

    • Notare nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG
  • Benötigte Unterlagen

    • Keine Unterlagen erforderlich.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Keine Angabe.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 22.07.2025

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