Als Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht registrieren
Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Näheres erfahren Sie hier
Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Näheres erfahren Sie hier
Ihr Unternehmen ist Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz? Dann müssen Sie Unterlagen zu Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen vorlegen, wenn die Aufsichtsbehörde dies von Ihnen verlangt.
Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externe:n Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren, befreien.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.
Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.
Wenn Sie verpflichtet sind, einen Gruppen- Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
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Aktualisiert am 24.04.2026