Wer seine Öl-, Gas- oder mit Kohle betriebene Heizung oder eine elektrische Widerstandsheizung gegen eine klimafreundliche Form der Wärmeversorgung austauschen möchte, kann Zuschüsse der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft dafür beantragen.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung, außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäudeeigentümer:innen, Mieter:innen und Pächter:innen sowie Unternehmen, die vertraglich die Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes übernommen haben (sogenannte Contractoren).

Wie wird gefördert?

Die Fördersumme wird so bemessen, dass die Summe der Fördermittel, die von Dritten sowie vom Land für dieselbe Maßnahme gewährt werden, 60 % der förderfähigen Investitionsausgaben entspricht.

Wer ist mein Ansprechpartner?

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat das swb-Kundencenter Bremen mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt.

Antragstellende aus Bremerhaven können sich auch an das swb-Kundencenter Bremerhaven wenden.

Voraussetzungen

  • Die Förderung kann für bestehende Gebäude im Land Bremen unabhängig von ihrer Nutzungsart (Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung) gewährt werden. 
  • Es erfolgt der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder elektrischen Widerstandsheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen (wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 15 Jahre zurückliegt).
  • Über die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizungsanlage wird eine Stilllegungsbescheinigung eines Fachbetriebes oder Entsorgungsbetriebes vorgelegt.
  • Eine Landesförderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn für die selbe Maßnahme eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beantragt und bewilligt wird.
  • Wichtig: Der Antrag auf Landesförderung muss vor dem Antrag auf Bundesförderung gestellt werden. Hintergrund ist das geänderte Antragsverfahren des Bundes, denn mit Erhalt der Förderzusage der KfW liegt der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns bei dieser Zusage. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung auf Landesförderung nicht mehr möglich.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Vollständig ausgefüllter Antrag