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Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie eine Privatklinik betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine Konzession.

  • Basisinformationen

    Privatkliniken sind privat betriebene Einrichtungen, in denen Patient:innen vor allem stationär behandelt werden. Eine stationäre Behandlung liegt vor, wenn

    • Patient:innen in die organisatorischen Abläufe der Klinik eingebunden sind.
    • die Klinik ärztliche Leistungen erbringt. 
    • die Klinik pflegerische Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbringt. 
    • die Klinik bei vorgenommenen chirurgischen Eingriffen Unterkunft und Verpflegung bereitstellt. 
    • das Behandlungsziel die Feststellung, die Heilung oder Linderung von Krankheiten und Beschwerden einschließt.

    Voraussetzung ist, dass die notwendige Behandlung nicht durch eine ambulante Versorgung ersetzt werden kann oder dass Art und Umfang der stationären Behandlung deutlich über das hinausgehen, was ambulant möglich wäre.

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik.
    • Sie gewährleisten die medizinische und pflegerische Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten.
    • Ihre eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen entsprechen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen.
    • Durch Ihren Betrieb entstehen für gegebenenfalls ebenfalls in Ihrem Geschäftsgebäude lebende oder untergebrachte Personen sowie die Nachbarschaft keine erheblichen Nachteile oder Gefahren.
    • Es bestehen keine baulichen oder technischen Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen.
  • Ablauf

    Sie beantragen eine Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik per E-Mail oder per Post:

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Fachbehörden, zum Beispiel
      • das Gesundheitsamt,
      • die Bauaufsichtsbehörde oder
      • die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • Gegebenenfalls holt die zuständige Stelle Stellungnahmen ein, zum Beispiel von
      • Nachbarn,
      • Mitbewohnenden,
      • Ortspolizei,  
      • Gemeindebehörden oder
      • anderen externen Stellen.
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf

    • Sie können gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle Widerspruch einlegen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.
  • Benötigte Unterlagen

    • Formloser Antrag
      • Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
      1. Angaben über das Aufgabenspektrum der vorgesehenen Privatkrankenanstalt. 
      2. Nachweis darüber, wer Unternehmer im Sinne des § 30 Gewerbeordnung ist. Es ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.
      3. Angaben darüber, wie der ärztliche Dienst rund um die Uhr sichergestellt ist. Ergänzend ist eine Aufstellung über das ärztliche Personal der Privatkrankenanstalt einschließlich Angaben über abgeschlossene Weiterbildungen in Gebieten und Schwerpunkten beizufügen sowie ein ärztlicher Leiter und dessen Vertreter zu benennen.
      4. Angaben darüber, dass ausgebildetes Krankenpflegepersonal in ausreichender Anzahl rund um die Uhr zur Verfügung steht. Befähigungsnachweise (zum Beispiel Urkunden über die Berechtigung bzw. Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ beziehungsweise „Krankenschwester“/“Krankenpfleger“ oder Pflegefachkraft) sind in Kopie beizufügen.
      5. Angaben darüber, dass eine ausreichende Dokumentation der Krankenhausleistungen gewährleistet ist.
      6. Lageplan sowie die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) der Privatkrankenanstalt in zweifacher Ausfertigung sowie ein Nachweis darüber, dass keine bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Nutzung der vorgesehenen Räumlichkeiten für den Betrieb einer Privatkrankenanstalt bestehen. Aus den oben genannten Bauzeichnungen muss die jeweilige Raumnutzung einschließlich Ausstattung sowie die Zahl der Betten in dem jeweiligen Raum ersichtlich sein oder gesondert angegeben werden. 
      7. Erklärung darüber, ob Dritte in dem für die Privatkrankenanstalt genutzten Gebäude untergebracht sind. Sollte dies bejaht werden, sind deren Anschriften mitzuteilen.
      8. Erklärung darüber, ob Personen mit ansteckenden Krankheiten oder psychisch Kranke in der Privatkrankenanstalt behandelt werden sollen.
    • Um prüfen zu können, ob die Zuverlässigkeit des Unternehmers/der Unternehmerin in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik gegeben ist, sind von der betreffenden Person zu gegebener Zeit noch die folgenden Unterlagen einzureichen:
      1. ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart OB – zur Vorlage bei einer Behörde 
      2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 – zur Vorlage bei einer Behörde – und
      3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    720,00 EUR Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung
    72,00 EUR nach Aufwand, für jede angefangene Stunde
    Das Kassenzeichen wird nach Rechnungserstellung mitgeteilt.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Konzession gilt unbefristet, sofern Sie keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vornehmen, beziehungsweise die ärztliche Leitung oder Geschäftsführer:innen nicht wechseln. Die Konzession erlischt, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben. Jegliche Änderungen sind der Behörde schriftlich mitzuteilen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Je nach Aufwand des Antragsverfahrens. Sind andere Behörden zu beteiligen und findet eine Begehung der Räumlichkeiten durch die Behörde statt, kann die abschließende Bearbeitung sich verlängern.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 22.06.2026

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