Wie kann ich meinen Termin absagen?
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Rufen Sie einfach das Bürgertelefon (115) an.
Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer „03" oder "04"
Die Zulassungsbehörden teilen Kurzzeitkennzeichen nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) zu.
Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html
Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind ohne gültige Hauptuntersuchung lediglich in folgenden Fällen möglich:
Vorlage im Original, keine Kopie.
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (zum Beispiel Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.
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13,10 EUR Die Kosten für die Kfz-Schilder sind in dem Preis nicht enthalten.
Diese Kennzeichen besitzen eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Kalendertagen. Sie sind ab Tag der Ausstellung gültig und können nicht im Voraus beantragt werden.
Aktualisiert am 02.10.2025