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Kurzzeitkennzeichen beantragen

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer „03" oder "04"

  • Basisinformationen

    Die Zulassungsbehörden teilen Kurzzeitkennzeichen nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) zu.

    Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:

    • Probefahrten:
      Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).
    • Überführungsfahrten:
      Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).

    Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html

    Voraussetzungen

    • Der Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte des Antragstellers ist in Bremen bzw. der Standort des Fahrzeugs für das das Kurzeitkennzeichen beantragt werden soll, befindet sich in Bremen. (Hinweis: Standort ist durch schriftlichen Kaufvertrag nachzuweisen.)
    • Das Fahrzeug muss stillgelegt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen

    Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind ohne gültige Hauptuntersuchung lediglich in folgenden Fällen möglich:

    • Zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Erlangung einer Betriebserlaubnis bis zur nächstgelegenen Untersuchungs- bzw. Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück.
    • Zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
  • Ablauf

    • Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Es kann auch ein Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden.
    • Tickets für die Sachbearbeitung erhalten Sie an den Self-Check-In Terminals im Unter- und Erdgeschoss.
  • Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Original inklusive des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
      • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (ersatzweise aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis oder CoC-Papier)

      Vorlage im Original, keine Kopie.

      Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (zum Beispiel Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.

    • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
      • z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
    • bei Zulassung auf Firmen
      • zusätzlich:
        • Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
        • Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • Zuständige Stellen

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  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    13,10 EUR Die Kosten für die Kfz-Schilder sind in dem Preis nicht enthalten.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Diese Kennzeichen besitzen eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Kalendertagen. Sie sind ab Tag der Ausstellung gültig und können nicht im Voraus beantragt werden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 02.10.2025

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