Verfahren

Bei Lärm aus der Nachbarschaft sollte zunächst mit den Verursachenden direkt gesprochen werden, gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbar:innen. War durch das Gespräch ein Kompromiss nicht zu erreichen und handelt es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe, kann die Einschaltung der zuständigen Behörde notwendig werden. 

Um akute Lärmbelästigung anzuzeigen, wenden Sie sich bitte tagsüber an den Ordnungsdienst:

  • Telefon +49 421 361 12340

oder zur Nachtzeit an den Zentralruf der Polizei:

  • Telefon +49 421 3620

Ordnungsdienst oder Polizei prüfen daraufhin vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen.

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit erfordert konkrete Angaben über die Art und Ausmaß, den Ort, den Zeitraum (Lärmprotokoll) und die Ursache (Verursacher:in) des Lärms.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Gesetzliche Ruhezeiten für Gartengeräte und Maschinen

  • Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.

Hinweis:

Es handelt sich bei den genannten Geräten und Maschinen um keine abschließende Aufzählung. Sofern die Geräte und Maschinen gewerblich eingesetzt werden, dürfen sie zusätzlich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr genutzt werden.

  • Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen ausschließlich an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Hinweis:

Sofern die Geräte und Maschinen gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind, dürfen sie zusätzlich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr genutzt werden.