Verfahren

  • Persönliches Erscheinen nach vorheriger terminlicher Vereinbarung.
  • Telefonische oder schriftliche Terminvereinbarung im Vorfeld ermöglicht die Vorbereitung durch den:die Sachbearbeiter:in.
  • Einsicht im direkten Dialog mit dem:der Sachbearbeiter:in.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Das Liegenschaftskataster muss den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft als Basisinformationssystem genügen.
  • Es muss als amtliches Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung dienen.
  • Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katastervermessungswerk (Risse), dem Katasterkartenwerk (Liegenschaftskarte) und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbuch).
  • Weitere Informationen finden Sie unter https://geo.bremen.de/produkte-1467 .