Verfahren

Befindet sich der Errichtungsort im Bauschutzbereich und werden die festgelegten variablen Höhen durchdrungen, wird Ihr Anliegen auf Basis eines Antrags schnellstmöglich bearbeitet. Andere Stellen, wie die DFS und das BAF werden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

Gleiches gilt für eine Höhe von 100 m ü. Gelände auf bremischem Gebiet.

Werden die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich sowie eine Höhe von 100 m ü. Gelände außerhalb auf bremischem Gebiet nicht überschritten, wird der Antragsteller umgehend informiert, dass gegen die Errichtung aus Sicht der Luftfahrtbehörde keine Bedenken bestehen.

Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Wochen vor Beginn des Vorhabens, jedoch unter Beachtung der Fristenregelung, daher so früh wie möglich einreichen.

Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in UTM oder WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und falls bekannt in Metern über Normalhöhennull (NHN) der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

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