Ich möchte die Geschlechtsangabe in meinem Geburtenregister und den Vornamen ändern.
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft.
Damit können Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?
1. Deutsche Staatsangehörige
2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie
Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?
Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden.
Ist die Vornamensänderung zwingend?
Grundsätzlich ja. Die Vornamensänderung im Selbstbestimmungsgesetz soll nicht dazu dienen, auf einfacherem Wege eine Vornamensänderung zu erwirken, sondern Vornamen zu führen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.
Welche Vornamen können gewählt werden?
Grundsätzlich müssen Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen:
Wie viele Vornamen können gewählt werden?
Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.
Die Änderung erfolgt in 2 Stufen:
Stufe 1: Anmeldung der geplanten Änderungen des Geschlechts und der Vornamen
Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung (Stufe 2) nicht innerhalb von 6 Monaten abgegeben wurde, die Anmeldung muss dann erneut erfolgen.
Stufe 2: Erklärung der Änderungen des Geschlechts und der Vornamen
Wann wird Ihre Erklärung dann wirksam?
Wenn Sie:
wenden Sie sich per Mail an
Bitte bringen Sie - sofern erforderlich - für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher:in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.
Was müssen ausländische Staatsangehörige beachten?
Nicht alle Länder kennen und akzeptieren die Geschlechts- und Namensänderung. Es ist daher möglich, dass die Änderung nicht in Ihren Pass eingetragen werden. Bitte erkundigen Sie sich vor der Erklärung bei Ihrem Konsulat.
51,00 EUR Beurkundung
Bescheinigung über die Namensänderung:
- wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird: gebührenfrei
- bei späterer Ausstellung: 15,00 Euro
- weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden: 8,00 Euro
15,00 EUR Geburtsurkunde
Anmeldung erforderlich 3 Monate vor Erklärung.
Erklärung muss innerhalb von 6 Monaten abgegeben und beurkundet worden sein, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.
ca. 40 Minuten.
Aktualisiert am 10.11.2025