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Name/Geschlecht: Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) Ausweise und Dokumente

Ich möchte die Geschlechtsangabe in meinem Geburtenregister und den Vornamen ändern.

  • Basisinformationen

    Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. 

    Damit können Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

    Voraussetzungen

    Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?

    1. Deutsche Staatsangehörige

    2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder 
    • eine Blaue Karte EU besitzen.

    Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

    Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?

    Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden. 

    Ist die Vornamensänderung zwingend?

    Grundsätzlich ja. Die Vornamensänderung im Selbstbestimmungsgesetz soll nicht dazu dienen, auf einfacherem Wege eine Vornamensänderung zu erwirken, sondern Vornamen zu führen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.

    Welche Vornamen können gewählt werden?

    Grundsätzlich müssen Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen:

    1. Wer das männliche Geschlecht wählt, kann rein männliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl männlich als auch weiblich sind, führen.
    2. Wer das weibliche Geschlecht wählt, führt künftig rein weibliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl weiblich als auch männlich sind. 
    3. Und wer das Geschlecht divers wählt oder seine Geschlechtsbezeichnung streichen lässt, hat die freie Auswahl unter den männlichen und weiblichen Vornamen.
    4. Für alle Geschlechter gilt, dass es sich bei den gewählten Namen tatsächlich um Vornamen handeln muss.

    Wie viele Vornamen können gewählt werden?

    Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.

  • Ablauf

    Die Änderung erfolgt in 2 Stufen:

    Stufe 1: Anmeldung der geplanten Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

    • ab dem 01. August 2024 möglich
    • 3 Monate vor der eigentlichen Erklärung (Stufe 2) beim deutschen Standesamt, bei dem auch die spätere Erklärung erfolgen soll
    • schriftlich mit dem Vordruck (Achtung: Die schriftliche Anmeldung darf frühestens am 01. August 2024 im Standesamt eingehen.)
      • Die Vordrucke finden Sie unter „Formulare“ 
    • oder persönlich (im Standesamt nach Terminvereinbarung)

    Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung (Stufe 2) nicht innerhalb von 6 Monaten abgegeben wurde, die Anmeldung muss dann erneut erfolgen.

    Stufe 2: Erklärung der Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

    • frühestens 3 Monate nach der Anmeldung (Stufe 1) möglich
    • zwingend persönlich in dem Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte nach Terminvereinbarung

    Wann wird Ihre Erklärung dann wirksam?

    • Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt.
    • Wenn Sie im Standesamtsbezirk Bremen-Mitte beziehungsweise Bremen-Nord geboren wurden und dort auch die Erklärung abgeben, wird diese sofort wirksam.
    • Wenn Sie woanders geboren wurden und die Erklärung im Standesamtsbezirk Bremen-Mitte beziehungsweise Bremen-Nord abgeben, wird die Erklärung erst wirksam mit dem Eingang in dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Die Weiterleitung erfolgt durch das jeweilige Bremer Standesamt.

    Wenn Sie:

    • Fragen haben und/oder
    • minderjährig sind oder Informationen für die Erklärung für ein minderjähriges Kind beziehungsweise einer unter Betreuung stehenden Person benötigen

    wenden Sie sich per Mail an

    • das Standesamt Bremen-Mitte (name@inneres.bremen.de)
    • das Standesamt Bremen-Nord (standesamtbremen-nord@inneres.bremen.de)

    Weitere Hinweise

    Bitte bringen Sie - sofern erforderlich - für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher:in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.

    Was müssen ausländische Staatsangehörige beachten?

    Nicht alle Länder kennen und akzeptieren die Geschlechts- und Namensänderung. Es ist daher möglich, dass die Änderung nicht in Ihren Pass eingetragen werden. Bitte erkundigen Sie sich vor der Erklärung bei Ihrem Konsulat.

  • Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich, gegebenenfalls der Reiseausweis
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern
    • Soweit das Standesamt die Geburten- bzw. Eheregister selbst führt, ist die Vorlage der Urkunden nicht erforderlich.
    • Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen grundsätzlich im Original im Standesamt vorgelegt werden.
    • Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    51,00 EUR Beurkundung
    Bescheinigung über die Namensänderung:
    - wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird: gebührenfrei
    - bei späterer Ausstellung: 15,00 Euro
    - weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden: 8,00 Euro
    15,00 EUR Geburtsurkunde

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anmeldung erforderlich 3 Monate vor Erklärung.

    Erklärung muss innerhalb von 6 Monaten abgegeben und beurkundet worden sein, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    ca. 40 Minuten.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 10.11.2025

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