Verfahren

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Bei Lebenspartnerschaftsnamensbestimmung:
Gemeinsame Erklärung der beiden Lebensparter_innen
Bei Hinzufügung eines Namens zum Lebenspartnerschaftsnamen oder bei Wiederannahme des ursprünglichen Namens:
Erklärung durch die entsprechende Person.

Alle Erklärung werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.

Weitere Hinweise

Zuständig für die „Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der  Erklärung ist das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt. Die Erklärung kann jedoch bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden.

Beispiel: Die Lebenspartnerschaft wurde beim Standesamt Köln begründet, die Lebenspartner leben aber beide in Bremen.

Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung aufnehmen und sendet diese dann an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie bei dem empfangenen Standesamt eingeht

Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.