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Saisonkennzeichen sind beispielsweise für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzer beziehungsweise Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen.
Eine Kombination von H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen ist seit dem 01.10.2017 möglich.
Bei der Zulassung des Fahrzeugs wird einmalig den Zeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) festgelegt, in dem das Fahrzeug benutzt werden soll (Betriebszeitraum). Außerhalb des Betriebszeitraums muss das Fahrzeug abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, also auf privaten Grundstücken (z.B. in einer Garage) stehen.
Die Änderung von einem "normalen Kennzeichen" in ein "Saisonkennzeichen" kann jederzeit beantragt werden.
Eine Kombination von H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen ist seit dem 01.10.2017 möglich.
Hinweis:
Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z.B. 05/11 - als Bruchzahl geschrieben - bedeutet, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf). Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.
Bei Änderung des Saisonzeitraums muss eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (zum Beispiel Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an die/den Absender:in. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.
bei zugelassenen Fahrzeugen
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
bei zugelassenen Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Bremen oder in Bremerhaven bei einer dortigen Zulassung zugelassen sind.
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
Aktualisiert am 30.04.2025