Für Kosten auf Grund einer Behinderung können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung im Einzelnen geltend machen oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Wählen Sie den Pauschbetrag, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt geltend machen.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
Blinde sowie hilflose behinderte Menschen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.
Sie können den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auch bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigen lassen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Dienstleistungsbeschreibung Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren - Steuerfreibeträge beantragen".
gebührenfrei
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist in den meisten Fällen der 31.07. des Folgejahres. Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung zur Fristverlängerung. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Aktualisiert am 04.11.2025