Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung. Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.
Sie können den Pflegepauschbetrag auch bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigen lassen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Dienstleistungsbeschreibung Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren - Steuerfreibeträge beantragen".
Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“
Bescheid über die Einstufung als Pflegebedürftiger (ab Pflegegrad 2)
gebührenfrei
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist in den meisten Fällen der 31.07. des Folgejahres. Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung zur Fristverlängerung. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.
Aktualisiert am 04.11.2025