Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe werden Ihr eingereichtes Betriebskonzept sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Das Prostitutionsgewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Formulare
Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Prostitutionsstätte - Natürliche Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Prostitutionsstätte - Juristische Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung - Natürliche Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung - Juristische Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs - Natürliche Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs - Juristische Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Prostitutionsveranstaltung - Natürliche Person
Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Prostitutionsveranstaltung - Juristische Person
Aktualisiert am 19.05.2025