Afghanische Staatsangehörige, die infolge des Krieges in ihrem Heimatland und nach der Machtergreifung durch die Taliban aus ihrem Wohnort in Afghanistan fliehen mussten, können die Aufnahme durch ihre in Bremen lebenden Verwandten beantragen. 

Der Senator für Inneres und Sport hat in einem Erlass, der am 01.08.2023 in Kraft tritt, festgelegt, dass afghanische Staatsangehörige, die infolge des Krieges in ihrem Heimatland und nach der Machtergreifung durch die Taliban aus ihrem Wohnort in Afghanistan fliehen mussten, die Aufnahme durch ihre in Bremen lebenden Verwandten beantragen können. 

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung ist u.a., dass 

  • eine enge verwandtschaftliche Beziehung zu denen in Bremen lebenden afghanischen oder deutschen Staatsangehörigen besteht und
  • der Aufnehmende oder ein Dritter wirtschaftlich in der Lage ist und sich entsprechend verpflichtet, für deren Lebensunterhalt aufzukommen (ohne Kosten der Gesundheitsversorgung)

Hinweise zum verwandtschaftlicher Bezug

Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder.