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Rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen)

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die zugeteilte Kennzeichennummer beginnt immer mit "06". Auch eine Mehrfachverwendung ist möglich.

  • Basisinformationen

    Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten: 

    • Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV) 
    • Prüfungsfahrten: Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV)
    • Überführungsfahrten: Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV)
    • Für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach den oben genannten Punkten sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges (§ 41 Abs.1 FZV)

    Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet! 

    Wichtig:

    Die Außerbetriebssetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
    • Angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
    • Nachweis des Bedarfs an roten Kennzeichen für Händler
    • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Vorgängen offen sein
    • Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)

    Bei Zahlungs- beziehungsweise Steuerrückständen darf die Zentrale KFZ-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.

  • Ablauf

    • Für die Zuteilung eines roten Händlerkennzeichens ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
      • Der Antrag muss ausgefüllt und mit weiteren Unterlagen in einer Terminvorsprache bei der Zentralen Kfz-Zulassungsbehörde abgegeben werden. Es kann auch ein/e Vertreter:in mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden.
    • Ab dem 02.07.2026 ist die Bearbeitung von roten Dauerkennzeichen für Inhaber:innen nur noch mit Termin möglich. Lediglich für die Inhaber:innen, die die Unterlagen für rote Dauerkennzeichen über gewerbliche Kfz-Zulassungsdienste einreichen, ändert sich nichts.
    • Terminvereinbarungen sind an folgenden Tagen möglich:
      • Dienstag von 08.00 bis 11.30 Uhr.
      • Donnerstag von 08.00 bis 11.00 Uhr.
    • Die Bearbeitung der Anliegen erfolgt, bei Vorlage der vollständigen Unterlagen, in der Regel im Termin. Somit ist eine separate Abholung nicht erforderlich. Vollständige Unterlagen sind vor allem das Fahrzeugscheinheft, das Fahrtenbuch und ein ausgefülltes Vorblatt mit dem gewünschten Anliegen. Gegebenenfalls auch die Kennzeichenschilder, je nach Anliegen. Bitte beachten Sie dazu unsere Hinweise in der Dienstleistungsbeschreibung unter "Formulare" und "Weitere Informationen".
    • Die Zulassungsbehörde stellt nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers (etwa 6 - 8 Wochen) ein Fahrzeugscheinheft aus. 
    • Die Versicherung wird von der Zentralen KFZ-Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. 

    Tipp: 

    Die Kennzeichenschilder können nach erfolgter Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für den Zulassungsbezirk versehen. 

    Hinweis: 

    Gewerbliche Zulassungsanliegen werden zusätzlich innerhalb der Abgabezeiten des Schalters für gewerbliche Kund: innen und Autohäusern des Referates BSC-Stresemannstraße angenommen.

    Weitere Hinweise

    Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

  • Benötigte Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen:
      • zusätzlich: Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführenden beziehungsweise Prokurist:innen
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
      • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
    • schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
    • Nachweis(e) über die Beantragung der Registerauskünfte
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Original inklusive des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
    • Je nach Anliegen:
      • Fahrzeugscheinheft
      • Fahrtenbuch
      • Kennzeichenschilder 

      Beachten Sie hierzu das Vorblatt für gewerbliche Zulassungsdienste und Autohäuser beim roten Dauerkennzeichen unter "Weitere Informationen".

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    10,20 EUR bis 205,00 EUR

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 01.07.2026

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