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Rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen)

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die zugeteilte Kennzeichennummer beginnt immer mit "06". Auch eine Mehrfachverwendung ist möglich.

  • Basisinformationen

    Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten: 

    • Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV) 
    • Prüfungsfahrten: Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV)
    • Überführungsfahrten: Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV)
    • Für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach den oben genannten Punkten sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges (§ 41 Abs.1 FZV)

    Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet! 

    Wichtig:

    Die Außerbetriebssetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
    • Angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
    • Nachweis des Bedarfs an roten Kennzeichen für Händler
    • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Vorgängen offen sein
    • Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)

    Bei Zahlungs- beziehungsweise Steuerrückständen darf die Zentrale KFZ-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.

  • Ablauf

    • Für die Zuteilung eines roten Händlerkennzeichens genügt in der Regel ein formloser Antrag. Dieser kann schriftlich oder persönlich bei der Zentralen KFZ-Zulassungsbehörde abgegeben werden. Es kann auch ein Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden. 
    • Ab dem 15.05.2025 ist die Abgabe von Anträgen, Verlängerungen der Fahrzeugscheinhefte aufgrund von Befristung etc. für rote Dauerkennzeichen nur noch über den gewerblichen Schalter im BSC-Stresemannstraße in der Zeit von 07.00 – 09.00 Uhr möglich. Für Neubeantragungen von roten Dauerkennzeichen und abschließenden Abholung des Fahrzeugscheinheftes und Siegelung der Kennzeichenschilder können Sie telefonisch unter der 115 einen Termin in der Zentralen Kfz-Zulassungsbehörde vereinbaren. Termine sind jeden Donnerstag in der Zeit von 08.00 bis 09.30 Uhr möglich. Die Terminzeit beträgt 30 Minuten. Bitte bringen Sie zum Termin die benötigten Unterlagen und den unter Formulare hinterlegten Antrag ausgefüllt mit.Die Abholung findet, bei neuen Anträgen nach vorheriger Information oder bei bestehenden Akten nach drei Arbeitstagen, am gleichen Ort statt.
    • Die Zulassungsbehörde stellt nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers (etwa 4 - 6 Wochen) ein Fahrzeugscheinheft aus. 
    • Die Versicherung wird von der Zentralen KFZ-Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. 
    • Die Verlängerung von vollen Fahrzeugscheinheften erfolgt ab dem 15.05.2025 über das BSC-Stresemannstraße und das BSC-Nord. Die Abgabe der Unterlagen ist im BSC-Stresemannstraße am gewerblichen Schalter in den Zeiten von 07.00 – 09.00 Uhr möglich. Im BSC-Nord gelten, die dort vorliegenden Regelungen für gewerbliche Zulassungsdienste und Autohäuser

    Tipp: 

    Die Kennzeichenschilder können nach erfolgter Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für den Zulassungsbezirk versehen. 

    Hinweis: 

    Gewerbliche Zulassungsanliegen werden zusätzlich innerhalb der Abgabezeiten des Schalters für gewerbliche Kund: innen und Autohäusern des Referates BSC-Stresemannstraße angenommen.

    Weitere Hinweise

    Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

  • Benötigte Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen:
      • zusätzlich: Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführenden beziehungsweise Prokurist:innen
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
      • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
    • schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
    • Nachweis(e) über die Beantragung der Registerauskünfte
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Original inklusive des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    25,60 EUR bis 205,00 EUR

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 17.11.2025

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