Verfahren

  • Für die Zuteilung eines roten Händlerkennzeichens genügt in der Regel ein formloser Antrag. Dieser kann schriftlich oder persönlich bei der Zentralen KFZ-Zulassungsbehörde abgegeben werden. Es kann auch ein Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden. 
  • Ab dem 15.05.2025 ist die Abgabe von Anträgen, Verlängerungen der Fahrzeugscheinhefte aufgrund von Befristung etc. für rote Dauerkennzeichen nur noch über den gewerblichen Schalter im BSC-Stresemannstraße in der Zeit von 07.00 – 09.00 Uhr möglich. Termine werden für diese Anliegen nicht mehr vergeben. Die Abholung findet, bei neuen Anträgen nach vorheriger Information oder bei bestehenden Akten nach drei Arbeitstagen, am gleichen Ort statt.
  • Die Verlängerung von vollen Fahrzeugscheinheften erfolgt ab dem 15.05.2025 über das BSC-Stresemannstraße und das BSC-Nord. Die Abgabe der Unterlagen ist im BSC-Stresemannstraße am gewerblichen Schalter in den Zeiten von 07.00 – 09.00 Uhr möglich. Im BSC-Nord gelten, die dort vorliegenden Regelungen für gewerbliche Zulassungsdienste und Autohäuser
  • Die Zulassungsbehörde stellt nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers (etwa 4 - 6 Wochen) ein Fahrzeugscheinheft aus. 
  • Die Versicherung wird von der Zentralen KFZ-Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. 

Tipp: 

Die Kennzeichenschilder können nach erfolgter Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für den Zulassungsbezirk versehen. 

Hinweis: 

Gewerbliche Zulassungsanliegen werden zusätzlich innerhalb der Abgabezeiten des Schalters für gewerbliche Kund: innen und Autohäusern des Referates BSC-Stresemannstraße angenommen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).