Verfahren

Sie können den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Der Antrag ist zu versagen, wenn der Antragstellende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung ergibt. Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nachträglich eintritt. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben.