Wenn Sie Unternehmer:in sind und einen Bergbaubetrieb haben, müssen Sie statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge im Bergbau der zuständigen Bergbehörde übermitteln.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind, müssen Sie statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge machen. Dafür sind bundesweit rechtliche Fristen vorgegeben. Die statistischen Angaben dienen der Vorsorge und sollen die Allgemeinheit, Einzelpersonen sowie die Umwelt schützen.
Zu den verpflichteten Meldungen gehören Angaben über beispielsweise:
Diese Meldungen können entweder abgegeben werden:
Sie sind Unternehmer und sind mit Ihrem Betrieb im Bergbau tätig.
Sie können statistische Angaben online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.
Statistische Angaben online über die Plattform „BergPass“ einreichen:
Statistische Angaben direkt bei der zuständigen Bergbehörde einreichen:
Weitere Verfahrensschritte:
BergPass – die Antragsplattform der Bergbehörden
Die Antragsplattform BergPass ermöglicht Ihnen, alle bundesbergrechtlichen Vorgänge online abzuwickeln.
gebührenfrei
Als Unternehmer im Bergbau müssen Sie statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge machen. Sie müssen die geforderten Angaben jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten der zuständigen Bergbehörde übermitteln.
Bis Ende Februar:
- bezogen auf den 15. September des Vorjahres: die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage.
- bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres: der betriebliche Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage.
- bezogen auf den Monat November des Vorjahres: den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben; die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 Dezibel (Frequenzbewertungskurve A) überschritten worden ist sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten.
- bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres: die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden; die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren; die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit.
- bezogen auf das Vorjahr: die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen; die Betriebsflächen von mehr als 1 Hektar für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 Hektar; für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen.
Bis zum 15. der Monate April und Oktober:
- bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli: die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind; sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten.
Bis zum Ende eines jeden Monats:
- bezogen jeweils auf den Vormonat: für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen.
2 Wochen bis 4 Wochen
Aktualisiert am 07.05.2026