Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse herstellen oder einführen, müssen Sie Schaumweinsteuer oder Zwischenerzeugnissteuer bezahlen.
Die deutsche Zollverwaltung erhebt Verbrauchsteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Für die Erhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist die Zollverwaltung zuständig.
Schaumwein
Schaumweine sind gegorene Getränke,
Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.
Zwischenerzeugnisse
Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen
Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird.
Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.
Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.
Höhe der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bemisst sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts:
Sie müssen die Verbrauchssteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Schaumweinsteuer und zur Zwischenerzeugnissteuer können Sie per Post oder online einreichen.
Erklärung per Post einreichen:
Erklärung online einreichen:
Sollten bei der Prüfung der Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steueranmeldung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Rechtsbehelf
Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein
Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen.
Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse
Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall
Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.
Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.
Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
monatliche Steueranmeldung für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse (Formulare 2401 oder 2451):
Abgabe: bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
Zahlung: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
Steueranmeldung im Einzelfall (Formulare 2404 oder 2453) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots:
Abgabe: müssen Sie unverzüglich einreichen
Zahlung: sofort
6 Tage bis 7 Tage
Aktualisiert am 31.07.2026