monatliche Steueranmeldung für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse (Formulare 2401 oder 2451):
- Abgabe: bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
- Zahlung: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
Steueranmeldung im Einzelfall (Formulare 2404 oder 2453) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots:
- Abgabe: müssen Sie unverzüglich einreichen
- Zahlung: sofort
In der Regel 1 Woche.
Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationen zur Schaumweinsteuer/Steuer auf Zwischenerzeugnisse auf der Internetseite der Zollverwaltung
Aktualisiert am 31.01.2025