Verfahren

Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Schaumweinsteuer und zur Zwischenerzeugnissteuer müssen Sie schriftlich einreichen:
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder „registrierter Empfänger“ sind, müssen Sie die Steuer selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:

  • Laden Sie das entsprechende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:

    „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein“ (Formular 2401) beziehungsweise „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse“ (Formular 2451) sowie die

  • „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein“ (Formular 2402) oder die „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse“ (Formular 2452).

Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.;

Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis für den Bezug haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:

  • Laden Sie dazu die Formulare „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein“ (Formular 2401) und Anlage (Formular 2402) oder „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse“ (Formular 2451) und Anlage (Formular 2452) auf der Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.

Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:

  • Laden Sie dazu das Formular „Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall“ (Formular 2404) oder „Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall“ (Formular 2453) auf der Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.

Sollten bei der Prüfung der Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steueranmeldung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Schaumwein

Schaumweine sind gegorene Getränke, 

  • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder sind Getränke,
  • die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder sind Getränke,
  • die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) – Warenverzeichnis der Europäischen Union, achtstellige Warennummern – zuzuordnen sind.

Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.

Zwischenerzeugnisse

Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen

  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 bis 22 Volumenprozent aufweisen,
  • dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden und
  • müssen wie Schaumwein den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet sein.

Likörweine oder aromatisierte Weine sind beispielsweise Zwischenerzeugnisse.
Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.
Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.