Wenn eine Person gestorben ist, muss eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.
Nach dem Tod eines Menschen muss ein Arzt oder eine Ärztin die Leiche untersuchen und die Todesfeststellung vornehmen.
Die Todesfeststellung muss unverzüglich nach Eintritt des Todes durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vorgenommen werden. Ebenso sind Ärztinnen und Ärzte, die im Notfallbereitschaftsdienst tätig sind oder Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung verpflichtet eine Todesfeststellung vorzunehmen.
Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Todesfeststellung zu veranlassen:
Ist der Tod in Krankenhäusern, Altenheimen, und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin des Beförderungsmittels beziehungsweise der Veranstalter oder die Veranstalterin verpflichtet, die Todesfeststellung zu veranlassen.
Nach der Todesfeststellung muss sofort eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Diese besteht aus 6 Exemplaren. Die Todesbescheinigung richtet sich nach einem Muster der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Todesbescheinigung muss folgende Angaben über die verstorbene Person enthalten:
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, so soll die Leichenschau am Ort des Auffindens der Leiche vorgenommen werden. Der Arzt oder die Ärztin benachrichtigt unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle. Die Polizei benachrichtigt den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin zwecks Durchführung der Leichenschau.
Sobald eine Person verstorben ist, muss eine ärztliche Untersuchung erfolgen.
Nach einem Muster der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.
Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Die Todesbescheinigung wird sofort vor Ort erstellt.
Aktualisiert am 31.01.2025