Verfahren

Sobald eine Person verstorben ist, muss eine ärztliche Untersuchung erfolgen.

  • Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen. Nach Möglichkeit sollte der Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigt werden.
  • Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Todesfeststellung vor und stellt eine Todesbescheinigung (6 Exemplare) aus.
  • Die Todesbescheinigung wird an die Person ausgehändigt, die zur Anzeige des Todes verpflichtet ist.
    • 1 Exemplar muss beim Standesamt eingereicht werden.
    • 2 Exemplare müssen spätestens am nächsten Werktag (Samstag gilt nicht als Werktag) beim Institut für Rechtsmedizin vorgelegt werden.
    • 1 Exemplar kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden.
    • 1 Exemplar für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden.
    • 1 Exemplar der Todesbescheinigung bleibt bei der Leiche.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Ein Transport des Leichnams ohne die Todesbescheinigung ist nicht zulässig.
  • Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so hat das Institut für Rechtsmedizin der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.