Zahlungen an die Finanzkassen beziehungsweise Finanzämter im Land Bremen
Zahlungen an die Finanzämter sind an die zuständige Finanzkasse zu entrichten. Benutzen Sie hierfür die im zuletzt erhaltenen Schreiben der Finanzverwaltung genannte Bankverbindungen und geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an. Achten Sie bitte auch auf den richtigen Zahlungsempfänger.
Nachstehend werden die aktuellen Bankverbindungen (IBAN) aufgelistet. Die Angabe der BIC ist für SEPA-Zahlungen im europäischen Raum nicht erforderlich.
Zahlungen an die Finanzkasse Bremen (in der Landeshauptkasse Bremen)
für Steuernummern aus dem Finanzamt Bremen beginnend mit 60 oder 460
für Steuernummern aus dem Finanzamt Bremerhaven beginnend 57 oder 457
Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Bremen
1. Bankverbindung: Deutsche Bundesbank
IBAN: DE59 2500 0000 0025 0015 32
BIC: MARKDEF 1250
2. Bankverbindung: Sparkasse Bremen
IBAN: DE68 2905 0101 0001 0906 46
BIC: SBREDE 22XXX
Zahlungen an die Finanzkasse Bremerhaven (im Finanzamt Bremerhaven)
Steuernummer aus dem Finanzamt Bremerhaven beginnend beginnt mit 75 oder 475
Zahlungsempfänger: Finanzamt Bremerhaven (Finanzkasse)
1. Bankverbindung: Deutsche Bundesbank
IBAN: DE86 2500 0000 0025 0015 31
BIC: MARKDEF 1250
2. Bankverbindung: Weser-Elbe Sparkasse
IBAN: DE57 2925 0000 0001 1000 68
BIC: BRLADE21BRS
Hinweis zum SEPA-Lastschriftverfahren:
Sie können Ihre Steuern und Abgaben automatisch von der Finanzverwaltung durch ein SEPA-Lastschriftmandat abbuchen lassen. Das spart Ihnen Zeit und Kosten! Durch die Teilnahmen am SEPA-Lastschriftverfahren ist für Sie sichergestellt, dass Ihre Zahlungen von fälligen Steuern und Abgaben rechtzeitig an die Finanzkasse erfolgen. Mehr dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".
Überweisen Sie bitte an die zuständige Finanzkasse. Benutzen Sie hierfür die im zuletzt erhaltenen Schreiben der Finanzverwaltung genannte Bankverbindungen und geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an. Zuständige Finanzkassen sind, beginnend mit den Steuernummern
Ggf. werden für eine Überweisung Bankgebühren fällig. Bei verspäteten Zahlungen entstehen ggf. Säumniszuschläge.
Nachzahlungsbeträge sind rechtzeitig zum im Bescheid oder zur Mahnung aufgeführten Fälligkeitstermin unbar zu zahlen.
- Vorauszahlungen sind unbar und so rechtzeitig zu leisten, dass diese zu den gesetzlichen Vorauszahlungsterminen bei der Finanzkasse eingegangen sind. Es handelt sich um die folgenden Vorauszahlungstermine (10. März, 10. Juni, 10.September, 10. Dezember bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer).
- Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind am 15.2, 15.5, 15.8, und 15.11.unbar zu zahlen.
- Die Fälligkeits-Termine (15.2., 15.5, 15.8 und 15.11) gelten auch für die Teilbeträge bei der Grundsteuer.
- Die Beträge lt. den Voranmeldungen zur Umsatzsteuer sind bis 10. unbar zu entrichten.
Die Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass die Beträge - unter Berücksichtigung des Bankweges - zum Fälligkeitstermin bei der zuständigen Finanzkasse eingegangen sind.
Nein, eine Barzahlung ist nicht möglich; bitte überweisen Sie rechtzeitig die fälligen Beträge.
Die Finanzkasse kann diese Fragen nicht beantworten.Die Begründung können Sie aus dem Steuerbescheid entnehmen. Rufen Sie hierfür das zuständige Finanzamt Bremen oder Bremerhaven an.
Sie finden die Kontoverbindungen der zuständigen Finanzkasse in Ihrem letzten Schreiben, Steuerbescheid, Mahnung etc. Bitte geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an.
Für die SEPA-Regelung „Verification of Payee“ wurde bei der Angabe der IBAN auch der Zahlungsempfänger aufgenommen. Das hat zu Platzproblemen im Schreiben geführt, sodass bundeseinheitlich nur noch eine Bankverbindung angegeben wird. Gleichwohl sind Zahlungen an alle Bankverbindungen der Finanzverwaltung möglich (siehe „Bankverbindungen der Bremer Finanzämter“).
Ja, hierfür müssen Sie dem Finanzamt Bremen oder Bremerhaven ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen unter http://www.finanzen.bremen.de/SEPA.
Ab dem 05.10.2025 tritt die neue SEPA-Regelung „Verification of Payee“ bei allen Banken in Kraft. Das bedeutet, dass ein Abgleich stattfindet, ob die IBAN des Zahlungsempfängers und dessen Name mit den Angaben in der Überweisung übereinstimmen, die bei der Empfängerbank hinterlegt sind. Bitte achten Sie daher auf genaue Angaben beim Zahlungsempfänger:
Aktualisiert am 05.05.2026