Häufig gestellte Fragen

  • Vielleicht haben Sie den jährlichen Überprüfungsbogen nicht zurückgeschickt. Vielleicht ist Ihr Kind 12 Jahre alt geworden (Altersstufenwechsel).

    Setzen sie sich auf jeden Fall mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.

  • Die Unterhaltsvorschusszahlungen werden zum 1. eines Monats angewiesen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in folgenden Fällen:

    • Beide Elternteile leben in häuslicher Gemeinschaft.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist mit jemand anderem verheiratet.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, lebt in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
    • Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen.
    • Das Kind wird nicht mehr von einem Elternteil betreut, sondern lebt in einem Heim, einem Internat oder einer Pflegestelle (Tag und Nacht) und das Kind erhält Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
    • Das Kind hat Einkünfte aus Vermögen oder Einkommen in ausreichender Höhe (Zum Beispiel Unterhalt, Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung, Erwerbs-Einkommen).
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weigert sich, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die verlangten Nachweise vorzulegen.
    • Die Mutter ist nicht mit dem Vater verheiratet und hilft nicht bei der Feststellung der Vaterschaft.
    • Der andere Elternteil hat die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt.
    • Der andere Elternteil ist durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt.
    • Wenn die Eltern 2 oder mehr gemeinsame Kinder haben: Bei dem anderen Elternteil lebt mindestens eines der Kinder und der Elternteil versorgt dieses Kind.
  • Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. 2 BGB).

    Die Höhe des Mindestunterhaltes ist abhängig vom Alter der Kinder (Stand: 01.01.2024):

    • Altersstufe 1 für Kinder von 0–5 Jahre: 480 EURO monatlich
    • Altersstufe 2 für Kinder von 6–11 Jahre: 551 EURO monatlich
    • Altersstufe 3 für Kinder von 12–17 Jahre: 645 EURO monatlich

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    Vom gesetzlichen Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen (derzeit monatlich 250 EURO).

    Damit ergeben sich in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge:

    • Altersstufe 1 für Kinder von 0–5 Jahre: 230 EURO monatlich
    • Altersstufe 2 für Kinder von 6–11 Jahre: 301 EURO monatlich
    • Altersstufe 3 für Kinder von 12–17 Jahre: 395 EURO monatlich

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    Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird der Unterhaltsvorschuss anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 EURO werden nicht gezahlt.

  • Der Anspruch beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

    Unterhaltvorschuss kann rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. In diesem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss der beantragende Elternteil nachweisen, dass er/sie sich in zumutbarer Weise darum bemüht hat, Unterhalt von dem anderen Elternteil zu bekommen.

  • Wenn Sie Unterhaltsvorschuss beziehen, müssen Sie alle wichtigen Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen (Anzeigepflichten nach § 6 UhVorschG, siehe auch Nr. 7 des Merkblattes). Dies müssen Sie innerhalb von 14 Tagen tun. 

    Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

    Wichtige Änderungen sind Umstände, die sich auf die Leistung auswirken. Beispiele:

    • Der alleinstehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist.
    • Der alleinstehende Elternteil zieht mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Das Kind lebt nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinstehenden Elternteil.
    • Das Kind oder der alleinstehende Elternteil ziehen alleine oder gemeinsam um (auch ins Ausland).
    • Der Betreuungsumfang des Kindes erhöht sich durch den anderen Elternteil (nicht nur geringfügig).
    • Es zieht ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil.
    • Das Kind wird nicht mehr von einem Elternteil betreut, sondern in einem Heim, einem Internat oder einer Pflege-stelle betreut (Tag und Nacht). Der Bedarf des Kindes wird durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt.
    • Es wird nachträglich eine Vaterschaft zu dem Kind festgestellt.
    • Der andere Elternteil wird durch gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt.
    • Der andere Elternteil zahlt Unterhalt für das Kind.
    • Der Unterhalt für das Kind wird gepfändet
    • Es wurde ein Unterhaltstitel für das Kind geschaffen.
    • Es wurde ein Anwalt/Beistand mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt oder es soll ein Anwalt/Beistand beauftragt werden.
    • Das Kind beginnt eine Berufsausbildung.
    • Das Kind besucht keine allgemeinbildende Schule mehr.
    • Das Kind erzielt eigene Einkünfte aus Vermögen und/oder Arbeit.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird bekannt.
    • Der andere Elternteil wird den freiwilligen Wehrdienst ableisten.
    • Für das Kind wurde Halbwaisenrente beantragt oder gewährt.
    • Der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind ist verstorben.
  • Unterhaltsvorschuss muss in den folgenden Fällen ersetzt oder zurückgezahlt werden:

    • Bei der Antragstellung wurden vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.
    • Die Anzeigepflichten nach Antragstellung wurden verletzt (nach § 6 UhVorschG, siehe auch Nr. 7 des Merkblattes).
    • Das Kind erzielt nach Antragstellung Einkommen, das bei der Berechnung der Leistungen angerechnet werden müsste. Hierzu zählen auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, der diese möglicherweise nach Kenntnis der Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen freiwillig leistet.
    • Das Kind zieht zum anderen Elternteil und darüber wird nicht informiert.
  • Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb als Einkommen des Kindes angerechnet. Zum Beispiel bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und/oder Leistungen des Jobcenters nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). 

  • Wenn einem Kind Unterhaltvorschuss gezahlt wird, gehen die Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil auf die Freie Hansestadt Bremen über. Die Unterhaltsansprüche entsprechen dann der Höhe der gewährten Leistungen und beinhalten auch Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge.

    Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung des Unterhaltvorschusses aufgefordert. Es handelt sich bei den Leistungen um vorschussweise gewährte Unterhaltsvorschussleistungen.

  • Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie der Fachdienst Beistandschaft/Unterhalt für Minderjährige des Amtes für Soziale Dienste gerne.