Für die baugenehmigungsfrei gestellte Errichtung einer Anlage benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung. Dafür reichen Sie bei der zuständigen Gemeinde die erforderlichen Unterlagen ein.
Die Genehmigungsfreistellung findet entsprechend § 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung Anwendung auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
a) Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen.
Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb eines nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung bekannt gemachten Abstandes liegen. In diesen Fällen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 der der Bremischen Landesbauordnung durchzuführen.
Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.
Entsprechend § 62 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 nicht vor, ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 der Bremischen Landesbauordnung durchzuführen.
Sie können die Genehmigungsfreistellung online oder schriftlich einreichen.
Online-Beantragung
Schriftlich
Die zuständige Gemeinde prüft Ihren Unterlagen. Erhalten Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zuständigen Gemeinde oder erklärt sie schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Entscheidet die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück. Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.
Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.
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Übersicht der Rechtsgrundlagen
Die Unterlagen sind unter Verwendung des amtlichen Bauantragsformulars der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Anträge & Formulare - Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (bremen.de) öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars zu stellen. Den Link finden Sie unter "weitere Informationen".
Die folgenden Unterlagen sind nach § 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung vorzulegen:
Hinweis: Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können durch die Gemeinde weitere Bauvorlagen eingefordert werden oder ein Verzicht erklärt werden.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, Tarifziffer 101.08 Mitteilung der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung und beträgt 1 v. T. der Baukosten.
Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Soll mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bremischen Landesbauordnung zulässig geworden ist, begonnen werden, sind die Unterlagen erneut bei der Gemeinde einzureichen.
Aktualisiert am 05.11.2025