Sie sind Versicherer und es haben sich Veränderungen ergeben, die sich auf den Versicherungsvertrag auswirken? Dann müssen Sie diese Veränderungen der Betreuungsbehörde anzeigen. Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema.
Berufliche Betreuer:innen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben.
Ergeben sich Änderungen im Versicherungsvertrag oder wird der Versicherungsvertrag beendet oder gekündigt, muss der Versicherer das bei der zuständigen Stammbehörde anzeigen. Die Anzeige muss bei der Stammbehörde gemacht werden, die für die Registrierung des Betreuers oder der Bertreuerin zuständig gewesen ist.
Die Mitteilungen und Nachweise zu diesen Änderungen müssen selbstständig abgeben werden. Eine Erinnerung zur Abgabe erfolgt nicht.
Änderungen, Beendigungen oder Kündigungen des Versicherungsvertrags müssen der Stammbehörde mitgeteilt werden.
Die Kontaktdaten finden Sie unter "Zuständige Stellen".
Die Stammbehörde unterrichtet den Betreuer oder die Betreuerin unverzüglich nach Erhalt der Meldung über das Versicherungsende und fordert diese auf, kurzfristig anderweitig den Versicherungsschutz wiederherzustellen. Dabei ist der Vermeidung von Versicherungslücken beim Neuabschluss entgegenzuwirken. Hält der Betreuer oder die Betreuerin diese Verpflichtung nicht ein, hat die Stammbehörde die Registrierung zu widerrufen.
gebührenfrei
Änderungen, Beendigungen und Kündigungen müssen sofort mitgeteilt werden.
Die Stammbehörde hat den Betreuer oder die Betreuerin sofort über den Verlust des Versicherungsschutzes in Kenntnis zu setzen und kann das Widerrufverfahren in einem dem Einzelfall angemessenen Zeitrahmen, spätestens jedoch nach der Löschung des Versicherungsschutzes mit Ablauf des Monats nach Kenntnisnahme.
Aktualisiert am 13.11.2025