Verfahren

Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständigen Behörde zu richten. 

Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. 

Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die vorübergehende Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 

Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Rechtsbehelf/-mittel:

Widerspruch binnen eines Monats