Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, müssen Sie die verwendeten Stoffe selbstständig in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einstufen und dem Umweltbundesamt mitteilen.
Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, sind Sie verpflichtet, alle chemischen Stoffe, die Sie in Ihren Anlagen verwenden, selbstständig zu bewerten und
Diese Einstufung müssen Sie dann dokumentieren und beim Umweltbundesamt (UBA) einreichen.
Chemische Stoffe können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden:
Darüber hinaus können Stoffe auch als
eingestuft werden.
Sie sind von dieser Pflicht entbunden, wenn
Wenn Ihnen im späteren Verlauf wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung führen, sind Sie verpflichtet, diese gegenüber dem Umweltbundesamt unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
Hinweis: Für die Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) ist das Fachgebiet IV 2.6 "Wassergefährdende Stoffe" im Umweltbundesamt zuständig.
Ihr Unternehmen betreibt eine Anlage, in der chemische Stoffe oder Stoffgruppen verwendet oder gelagert werden.
Sie können die Einstufung in Wassergefährdungsklassen per Online-Formular oder ersatzweise per E-Mail oder per Post einreichen.
Hinweis: Bevor Sie einen neuen chemischen Stoff einstufen und dokumentieren, prüfen Sie bitte in der Stoffdatenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes, ob der Stoff bereits mit einer Einstufung veröffentlicht ist (einzeln oder durch eine Gruppeneinstufung).
Einstufung online einreichen:
Ersatzweise können Sie die Einstufung per E-Mail oder per Post einreichen:
Widerspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
gebührenfrei
Für das Einreichen der Einstufungsdokumentation müssen Sie keine Fristen beachten. Bei Nachfragen wird Ihnen im Anhörungsverfahren eine Frist zur Stellungnahme von 2 bis 4 Wochen gesetzt.
Die Bearbeitung Ihrer Einstufungsdokumentation dauert bis zur Erstellung des Bescheids etwa 3 Monate. Sollte es bei der Einstufung aber zu einem Anhörungsverfahren kommen, kann sich der Zeitraum verlängern.
Aktualisiert am 17.07.2025