zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:

Wiedergestattung der Gewerbeausübung Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Falls Ihnen die Gewerbeausübung behördlich untersagt worden ist, können Sie die Wiedergestattung beantragen.

  • Basisinformationen

    Wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Sie gewerberechtlich unzuverlässig waren und wurde gegen Sie eine Gewerbeuntersagung verfügt, haben Sie das Recht, die Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu beantragen. Dies ist im Regelfall nach Ablauf eines Jahres möglich, bei Vorlage besonderer Gründe auch früher.

    Voraussetzungen

    Um die Gewerbeausübung wiedergestatten zu können, muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festgestellt sein. Insbesondere sollten die Gründe, die ursprünglich zur Verfügung der Gewerbeuntersagung führten, beseitigt sein.

    Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbebehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbebehörde des Wohnsitzes zuständig.

  • Ablauf

    Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Wiedergestattung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlicher Abfragen überprüft. Für das Prüfverfahren sind 4 bis 6 Wochen einzuplanen. Im Einzelfall und je nach Umfang der Überprüfung kann es auch länger dauern.

    Bitte beachten Sie, dass die Auflistung vorzulegender Dokumente auf dieser Seite nicht vollständig ist. In jedem Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein, um Ihre Zuverlässigkeit festzustellen. Nach Antragseingang werden Sie deshalb gegebenenfalls dazu aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.

  • Benötigte Unterlagen

    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

      Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

      Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

      Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.

    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    424,00 EUR im Falle einer verfügten Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Sollte eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrags erforderlich werden, reduziert sich die Gebühr nach § 9 Abs. 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz aufwandsabhängig um 25 bis 75 %.

  • Rechtsgrundlagen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 31.01.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm