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Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1 Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

  • Basisinformationen

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 
    Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

    Voraussetzungen

    • Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    • Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
  • Ablauf

    • Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
    • Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.
    • Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
    • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes. Für das Prüfverfahren sind 4 bis 6 Wochen einzuplanen. Im Einzelfall und je nach Umfang der Überprüfung kann es auch länger dauern.
    • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

      Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

      Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

      Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.

    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

    • Nachweis, wie Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt gesichert haben und ob Sie gearbeitet haben.
    • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
    • Bei einem Wohnsitzwechsel:

      aktuelle und frühere Bescheinigungen des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes (zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung)

    • Je nach Fall können nach Antrag weitere Dokumente zur Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit angefordert werden.
    • Bei Zahlungsrückständen zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung:

      Aktuelle Bescheinigungen von Gewerbe-, Finanz- und Sozialbehörden zu Rückständen, Tilgungsvereinbarungen sowie Zwangsmaßnahmen.

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    500,00 EUR im Falle einer verfügten Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Sollte eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrags erforderlich werden, reduziert sich die Gebühr nach § 9 Abs. 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz aufwandsabhängig um 25 bis 75 %.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Kein Angabe. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 12.05.2026

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