Wohnberechtigungsschein beantragen
Ein Wohnberechtigungsschein könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen erhalten. Ein Wohnberechtigungsschein ist für den Bezug einer geförderten, mietgünstigen Wohnung erforderlich.
-
Basisinformationen
Ein Wohnberechtigungsschein wird sowohl für den Bezug einer geförderten Mietwohnung als auch für die Beantragung von Fördermitteln für ein Eigentumsobjekt erteilt.
Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann und welche Wohnungsgröße bezogen werden darf, hängt von zwei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder
Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung - Vorliegen der Volljährigkeit
-
Ablauf
Ein schriftlicher Antrag auf dem amtlichen Vordruck muss gestellt werden.
Der unterschriebene und ausgefüllte Antrag kann per Post oder per E-Mail zugesandt werden.
Der Wohnberechtigungsschein wird ungültig, wenn sich die Anzahl der im Schein aufgeführten Haushaltsmitglieder, die in die geförderte Wohnung einziehen werden, ändert.
-
Benötigte Unterlagen
- Derzeitiger Mietvertrag oder Räumungsurteil oder sonstiger Nachweis über die bestehende Obdachlosigkeit
- bei Beantragung eines Wohnungsnotstandes
- Letzter Steuerbescheid / letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung
- Sämtliche Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate
- Verdienstbescheinigung
- Steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
- Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung
bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Immatrikulationsbescheinigung
bei Studierenden.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Schwerbehindertenausweis
bei vorhandener Schwerbehinderung
- Schulbescheinigung
bei Kindern ab 16 Jahren.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Bescheid über den Bezug von Pflegegeld
bei vorhandener Schwerbehinderung.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Kopie des Passes
bei ausländischen Mitbürgern
-
Zuständige Stellen
-
- +49 421 36116295
-
Contrescarpe 73, 28195 Bremen
- Website
Ansprechperson
-
Hotline Wohnberechtigungsschein
-
Formulare
-
Gebühren / Kosten
Für den Wohnberechtigungsschein ist eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro zu entrichten.
Für den Fall, dass ein Schein verloren geht, kann mit einer formlosen Anforderung eine Zweitschrift gegen 10,00 Euro Gebühr beantragt werden.
Die Gebühr entfällt, wenn Sozialleistungen bezogen werden.
-
Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Wohnberechtigungsschein wird mit dem Bescheiddatum gültig. Ab diesem Datum muss die geförderte Wohnung innerhalb eines Jahres bezogen werden, da der Wohnberechtigungsschein ein Jahr gültig ist. Sollte der Bezug einer geförderten Wohnung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheins möglich sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
3 Wochen wenn alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorliegen.
-
Rechtsgrundlagen
-
Weitere Informationen
Häufige Fragen
-
Ist der Wohnberechtigungsschein für eine Mietwohnung im gesamten Bundesgebiet gültig?
Da es abweichende Einkommensgrenzen gibt, sollte der Wohnberechtigungsschein in der Regel in dem Bundesland beantragt werden, in dem die Wohnung bezogen werden soll.
-
Was ist ein Wohnungsnotstand und wann wird er anerkannt?
Mit einem im Wohnberechtigungsschein bestätigten Wohnungsnotstand wird die Wohnungssuche beschleunigt. Ein Wohnungsnotstand wird anerkannt, wenn die jetzige Wohnung zu klein ist oder eine Obdachlosigkeit vorliegt oder ansteht.
-
Werden Termine vergeben?
Grundsätzlich werden keine Termine vergeben.
-
Wer kann mir bei der Wohnungssuche helfen?
- Es gibt keine städtische Wohnungsvermittlungsstelle.
- Bremische Wohnungsunternehmen oder Wohnungsangebote der Tageszeitung oder im Internet.
- Eine Adressenliste der Wohnungsunternehmen ist dem Wohnberechtigungsschein beigefügt.
-
Welche Einnahmen sind zu berücksichtigen?
Einkommen im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes eines jeden Haushaltsmitgliedes sowie steuerfreie Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen.
Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.
Beispiele:
- Bei Arbeitnehmern: Lohn / Gehalt (Verdienstbescheinigung)
- bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
- bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch:
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
letzter Einkommensteuerbescheid
letzte Einkommensteuererklärung - bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
- bei Kindern: Nachweis über Kindergeld
- bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
- bei Auszubildenden und Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
- bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
- Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)
-
Haben Auszubildende, Studenten, Wehr- oder Zivildienstleistende, Wohnungslose,Wohngeldempfänger einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Ja, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt werden.
-
Gibt es bei der Beantragung eine Begrenzung der Quadratmeter pro Person?
Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen als angemessen:
- Alleinstehende: 50 m²
- 2 Haushaltsangehörige: 60 m²
- 1 Elternteil und 1 Kind: 70 m²
- 3 Haushaltsangehörige: 75 m²
- 4 Haushaltsangehörige: 85 m²
- jede weitere Person: 10 m²
-
Was sind Gebührenmarken und wo kann ich sie erhalten?
Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist grundsätzlich kostenpflichtig und eine Ausstellung erfolgt erst nach Zahlungseingang. Die Gebühr kann an Automaten in jedem BürgerServiceCenter ohne Termin zu den jeweiligen Öffnungszeiten und direkt im Dienstgebäude Contrescarpe 72 bezahlt werden. Die Quittung ist die "Gebührenmarke", die dem Antrag beizufügen ist.
-
Welche Personen rechnen zum Haushalt?
- die Antragsteller
- seine Angehörigen/Haushaltsmitglieder
- andere Personen, die den Wohnraum gemeinsam bewohnen (Wohngemeinschaft)
Haushaltsmitglieder sind auch:
- die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner/in
- die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
- Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
- Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
- Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehegattin/des Ehegatten
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter
- Pflegeeltern
- Noch nicht geborene Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird
Aktualisiert am 17.11.2025
Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.