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Wohnberechtigungsschein beantragen

  • Bauen und Wohnen
  • Sozialleistungen

Wenn Sie eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung (sogenannte. Sozialwohnung) beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS).

  • Basisinformationen

    Der Wohnberechtigungsschein (WBS) bescheinigt, dass Sie berechtigt sind, eine Sozialwohnung zu mieten. Sozialwohnungen sind staatlich geförderte Wohnungen, die für Menschen mit geringem Einkommen vorgesehen sind. Der Wohnberechtigungsschein stellt sicher, dass diese Wohnungen an Haushalte vergeben werden, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

    Ein Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt für:

    • den Bezug einer geförderten Mietwohnung
    • für die Beantragung von Fördermitteln für ein Eigentumsobjekt

    Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann und welche Wohnungsgröße bezogen werden darf, hängt von 2 Faktoren ab:

    • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    • Höhe des Gesamteinkommens
      • Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.

    Voraussetzungen

    • Ihr Haushaltseinkommen darf die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
    • Deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein (Ausnahmen für 16- bis 18-Jährige mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten).
  • Ablauf

    Sie können den Wohnberechtigungsschein auf den folgenden Wegen beantragen:

    • Schriftlich per Post oder E-Mail
    • Persönlich
      • Zu den Öffnungszeiten oder durch Einwurf in den Briefkasten.
    • Anträge können zudem auch bei den BürgerServiceCentern abgegeben werden.
    • Nutzen Sie dafür das Antragsformular.
    • Nach der Prüfung des Antrags bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein per Post zugeschickt.

    Weitere Hinweise

    Der Wohnberechtigungsschein wird ungültig, wenn sich die Anzahl der im Schein aufgeführten Haushaltsmitglieder, die in die geförderte Wohnung einziehen werden, ändert.

  • Benötigte Unterlagen

    • Derzeitiger Mietvertrag oder Räumungsurteil oder sonstiger Nachweis über die bestehende Obdachlosigkeit
      • bei Beantragung eines Wohnungsnotstandes
    • Letzter Steuerbescheid / letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung
      • bei Selbstständigen
    • Sämtliche Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate
      • Verdienstbescheinigung
      • Steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
    • Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung
      • bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.
      • Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
    • Immatrikulationsbescheinigung
      • bei Studierenden.
      • Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
    • Schwerbehindertenausweis
      • bei vorhandener Schwerbehinderung
    • Schulbescheinigung
      • bei Kindern ab 16 Jahren.
      • Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
    • Bescheid über den Bezug von Pflegegeld
      • bei vorhandener Schwerbehinderung.
      • Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
    • Kopie des Passes
      • bei ausländischen Mitbürgern
  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    15,00 EUR Bearbeitungsgebühr Wohnberechtigungsschein.
    10,00 EUR Bearbeitungsgebühr für Zweitschrift bei Verlust des Wohnberechtigungsscheins. Diese kann formlos beantragt werden.
    Die Gebühr entfällt, wenn Sozialleistungen bezogen werden.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    1 Jahr Die Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins beginnt mit dem Datum auf dem Bescheid.

    Sollte der Bezug einer geförderten Wohnung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheins möglich sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    3 Wochen wenn alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorliegen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Ist der Wohnberechtigungsschein für eine Mietwohnung im gesamten Bundesgebiet gültig?

    Da es abweichende Einkommensgrenzen gibt, sollte der Wohnberechtigungsschein in der Regel in dem Bundesland beantragt werden, in dem die Wohnung bezogen werden soll.

  • Was ist ein Wohnungsnotstand und wann wird er anerkannt?

    Mit einem im Wohnberechtigungsschein bestätigten Wohnungsnotstand wird die Wohnungssuche beschleunigt. Ein Wohnungsnotstand wird anerkannt, wenn die jetzige Wohnung zu klein ist oder eine Obdachlosigkeit vorliegt oder ansteht.

  • Werden Termine vergeben?

    Grundsätzlich werden keine Termine vergeben.

  • Wer kann mir bei der Wohnungssuche helfen?

    • Es gibt keine städtische Wohnungsvermittlungsstelle.
    • Bremische Wohnungsunternehmen oder Wohnungsangebote der Tageszeitung oder im Internet.
    • Eine Adressenliste der Wohnungsunternehmen ist dem Wohnberechtigungsschein beigefügt.
  • Welche Einnahmen sind zu berücksichtigen?

    Einkommen im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes eines jeden Haushaltsmitgliedes sowie steuerfreie Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen.

    Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.

    Beispiele:

    • Bei Arbeitnehmern: Lohn / Gehalt (Verdienstbescheinigung)
    • bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
    • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch:
      Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
      letzter Einkommensteuerbescheid
      letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld
    • bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
    • bei Auszubildenden und Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
    • bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)
  • Haben Auszubildende, Studenten, Wehr- oder Zivildienstleistende, Wohnungslose,Wohngeldempfänger  einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

    Ja, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt werden.

  • Gibt es bei der Beantragung eine Begrenzung der Quadratmeter pro Person?

    Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen als angemessen:

    • Alleinstehende: 50 m²
    • 2 Haushaltsangehörige: 60 m²
    • 1 Elternteil und 1 Kind: 70 m²
    • 3 Haushaltsangehörige: 75 m²
    • 4 Haushaltsangehörige: 85 m²
    • jede weitere Person: 10 m²
  • Was sind Gebührenmarken und wo kann ich sie erhalten?

    Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist grundsätzlich kostenpflichtig und eine Ausstellung erfolgt erst nach Zahlungseingang. Die Gebühr kann an Automaten in jedem BürgerServiceCenter ohne Termin zu den jeweiligen Öffnungszeiten und direkt im Dienstgebäude Contrescarpe 72 bezahlt werden. Die Quittung ist die "Gebührenmarke", die dem Antrag beizufügen ist.

  • Welche Personen rechnen zum Haushalt?

    • die Antragsteller
    • seine Angehörigen/Haushaltsmitglieder
    • andere Personen, die den Wohnraum gemeinsam bewohnen (Wohngemeinschaft)

    Haushaltsmitglieder sind auch:

    • die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner/in
    • die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
    • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
    • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
    • Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
    • Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehegattin/des Ehegatten
    • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter 
    • Pflegeeltern
    • Noch nicht geborene Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird

Aktualisiert am 16.01.2026

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
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