Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.
Haushaltsmitglieder sind auch:
Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eines jeden Haushaltsmitgliedes.
Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.
Beispiele:
Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde.
Das Ausstellen der Negativbescheinigung ist kostenfrei. Ein persönliches Erscheinen, um die Bescheinigung zu bekommen, ist nicht erforderlich. Die Beantragung erfolgt formlos. Es ist auch möglich, die Negativbescheinigung telefonisch zu beantragen. Eine bevollmächtigte Person ist berechtigt in Vertretung die Negativbescheinigung in der Wohngeldstelle herauszuholen. Die Vollmacht ist vorzulegen.
Umgehend mitzuteilende Änderungen sind unter anderem:
Die Wohngeldstelle für die Erstanträge am Willy-Brand-Platz 3 ist nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen für Sie geöffnet
Die Wohngeldstelle in der Contrescarpe 73 ist für alle weitere Anliegen (außer den Erstanträgen) in Sachen Wohngeld zuständig. Sie ist nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen für Sie geöffnet
Bis auf Weiteres sind wir nur telefonisch (361-99447) zu folgenden Zeiten zu erreichen:
(Schriftliche Anfrage möglich, auch per Mail: wohngeld@bau.bremen.de)
Benötigte Unterlagen:
Schnellberechnung wird per Mail oder Post zugesandt. Eine Probeberechnung ist für Anträge auf Lastenzuschuss ist auf Grund der Komplexität der Belastungsberechnung leider nicht möglich.
Aktualisiert am 29.09.2023