Häufig gestellte Fragen

  • Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.

    Haushaltsmitglieder sind auch:

    • die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner*in
    • die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
    • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
    • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
    • Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
    • Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehepartnerin/des Ehepartners
    • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern
  • Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eines jeden Haushaltsmitgliedes.

    Für die Berechnung von Wohngeld wird eine Prognoseentscheidung getroffen, d. h. was ist an Einkommen zu erwarten. Für diese Prognoseentscheidung können die letzten 12 Monate vor Antragstellung als Grundlage dienen.

    Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.

    Beispiele:

    • bei Arbeitnehmern: Lohn/Gehalt (Verdienstbescheinigung)
    • bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
    • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch:
      Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
      letzter Einkommensteuerbescheid
      letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über die/den Unterhaltszahler*in, die Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld
    • bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II / Bürgergeld
    • bei Auszubildenden oder Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
    • bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)
  • Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde.

    Das Ausstellen der Negativbescheinigung ist kostenfrei. Ein persönliches Erscheinen, um die Bescheinigung zu bekommen, ist nicht erforderlich. Die Beantragung erfolgt formlos. Es ist auch möglich, die Negativbescheinigung telefonisch zu beantragen. Eine bevollmächtigte Person ist berechtigt in Vertretung die Negativbescheinigung in der Wohngeldstelle herauszuholen. Die Vollmacht ist vorzulegen.

  • Umgehend mitzuteilende Änderungen sind unter anderem:

    • Anzahl der Haushaltsmitglieder,
    • Verringerung der Miete oder Belastung,
    • Erhöhung der Einnahmen und
    • Wechsel des Wohnraumes, auch innerhalb des Hauses.
  • Die Wohngeldstelle für die Erstanträge am Willy-Brand-Platz 3 ist nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen für Sie geöffnet

    • Montag und Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
    • Mittwochs: geschlossen
    • Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    • Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

    Die Wohngeldstelle in der Contrescarpe 73 ist für alle weitere Anliegen (außer den Erstanträgen) in Sachen Wohngeld zuständig. Sie ist nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen für Sie geöffnet

    • Dienstag von 09:00 Uhr bis 12 Uhr und 
    • Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18 Uhr

    Bis auf Weiteres sind wir nur telefonisch (361-99447) zu folgenden Zeiten zu erreichen:

    (Schriftliche Anfrage möglich, auch per Mail: wohngeld@bau.bremen.de)

    • Montag und Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
    • Mittwochs: geschlossen
    • Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    • Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

    Benötigte Unterlagen:

    1. Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder
    2. Höhe der Miete, Heizkosten und Wassergeld (sofern zusätzlich zur Miete zu entrichten)

    Schnellberechnung wird per Mail oder Post zugesandt. Eine Probeberechnung ist für Anträge auf Lastenzuschuss ist auf Grund der Komplexität der Belastungsberechnung leider nicht möglich.