Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde abmelden.
Die Abmeldung muss erfolgen,
Die Abmeldung entfällt in folgenden Fällen:
Abmeldung ins Ausland
Abmeldung einer Nebenwohnung, ohne das eine weitere, neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
Hinweise:
Bei einem Wegzug ins übrige Bundesgebiet ist keine Abmeldung mehr notwendig, da diese durch die Anmeldung bei der Meldebehörde am Ort der neuen Wohnung automatisch erfolgt.
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.
z.B. alter bzw. ungültiger Personalausweis, gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde bei Säuglingen bzw. Kleinkindern, die noch nicht über einen (Kinder-) Reisepass oder Personalausweis verfügen.
Weitere Informationen unter Tel.: (0421) 361-88662.
keine
Teilen uns Dritte (z. B. Wohnungsgeber) mit, dass eine Person nach deren Kenntnis aus einer Wohnung meldepflichtig ausgezogen ist, kann dies nur als Hinweis gewertet werden. Einen expliziten Antrag auf Abmeldung von Amts wegen einer anderen Person gibt es rechtlich gesehen nicht. Vielmehr ist die eine solche Mitteilung Anlass für diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen. Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber ist regelmäßig nur vorgesehen, wenn zuvor ergänzend kostenpflichtig eine schriftliche Melderegisterauskunft beantragt wurde.
Aktualisiert am 07.09.2023