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Wohnsitz abmelden Bauen und Wohnen

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde abmelden.

  • Basisinformationen

    Die Abmeldung muss erfolgen,

    • bei einem Umzug ins Ausland oder
    • wenn eine Wohnung im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgegeben wird, ohne dass zugleich eine neue Wohnung zu bezogen wird.

    Die Abmeldung entfällt in folgenden Fällen:

    • Umzug innerhalb Deutschlands
      In diesem Fall genügt die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Diese teilt der früheren Gemeinde den Umzug mit.
    • Aufgabe der bisherigen Hauptwohnung.
      Dadurch wird die Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung.
    • bei mehreren Nebenwohnungen wird eine der Nebenwohnungen die neue Hauptwohnung. In diesem Fall muss der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde der bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die der Nebenwohnungen.

    Voraussetzungen

    Abmeldung ins Ausland

    • unterschriebenes Abmeldeformular
    • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Passersatz)

    Abmeldung einer Nebenwohnung, ohne das eine weitere, neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.

    • unterschriebenes Abmeldeformular
    • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Passersatz)

    Hinweise: 

    • Ein volljähriges Familienmitglied kann die gesamte Familie abmelden.
    • Bei unverheirateten Lebenspartnern oder Wohngemeinschaften ist für jede Person ein eigenes Abmeldeformular auszufüllen und zu unterschreiben. Erfolgt die Abmeldung durch nur ein Haushaltsmitglied bzw. eine andere dritte Person, muss diese Person schriftlich bevollmächtigt sein.
    • Eine Abmeldung über das Internet ist nicht möglich.
    • Die Abmeldung der Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, als auch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, erfolgen.

    Bei einem Wegzug ins übrige Bundesgebiet ist keine Abmeldung mehr notwendig, da diese durch die Anmeldung bei der Meldebehörde am Ort der neuen Wohnung automatisch erfolgt.

    Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.

  • Ablauf

    Weitere Hinweise

    Weitere Informationen unter Tel.: (0421) 361-88662.

  • Benötigte Unterlagen

    • Identitätsnachweis
      • Zum Beispiel Personalausweis, gültiger (Kinder-) Reisepass oder Geburtsurkunde bei Säuglingen beziehungsweise Kleinkindern, die noch nicht über einen (Kinder-) Reisepass oder Personalausweis verfügen.
    • Formular: Abmeldung bei einer Meldebehörde
  • Zuständige Stellen

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  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Erhält der Antragsteller bei einem schriftlichen Antrag für eine Zwangsabmeldung eine Bestätigung?

    Teilen uns Dritte (z. B. Wohnungsgeber) mit, dass eine Person nach deren Kenntnis aus einer Wohnung meldepflichtig ausgezogen ist, kann dies nur als Hinweis gewertet werden. Einen expliziten Antrag auf Abmeldung von Amts wegen einer anderen Person gibt es rechtlich gesehen nicht. Vielmehr ist die eine solche Mitteilung Anlass für diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen. Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber ist regelmäßig nur vorgesehen, wenn zuvor ergänzend kostenpflichtig eine schriftliche Melderegisterauskunft beantragt wurde.

Aktualisiert am 08.08.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
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