Pflegepersonen können einen Zuschuss zu ihrer Altersvorsorge erhalten
Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können eine hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. Dies gilt auch für die Bereitschafts-/ Übergangs- und Wochenpflege. . Aufgrund der in der Sozialgesetzgebung (SGB VIII) unbestimmten Begriffsbestimmung „angemessene Alterssicherung“ wird die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Beträge den jeweiligen Bundesländern überlassen. Aus diesem Grund kann je nach Landesrecht der Zuschuss in der Höhe variieren.
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegepersonenpaaren erhält die Hauptpflegeperson (laut Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegepersonen im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegepersonen in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegepersonen, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.
Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII und laufendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege
Erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Sozialzentrum bzw. Fachdienst des Amtes für soziale Dienste oder der PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH.
Der Antrag auf Kostenübernahme kann auch über den Onlinedienst „Pflegekinderwesen Digital“ über das Formular „Altersvorsorge von Pflegepersonen“ gestellt werden, sofern Sie sich in einem Pflegeverhältnis der Vollzeit- oder befristetem Vollzeitpflege befinden.
Online Service Pflegekinderwesen
Der Online-Service „Pflegekinderwesen Digital“ ist ein digitaler Dienst für Bürger:innen, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren oder finanzielle Leistungen für ein Pflegekind beantragen möchten, welches bereits in der Familie lebt.
Die Bearbeitung der Anträge durch das Amt für soziale Dienste kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Aktualisiert am 12.11.2025