Verfahren

  • Zuzahlungen und Eigenanteile sind bereits grundsätzlich mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten. Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden.
  • Erkundigen Sie sich bei dem für Ihren Stadtteil zuständigen Sozialzentrum bzw. dem Fachdienst des Amts für soziale Dienste oder der PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH. In einigen Fällen müssen Kostenübernahmen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden. Es gibt auch medizinische Maßnahmen, für die das Amt für soziale Dienste die Kosten nicht übernehmen kann. Das kann in der Beratung geklärt werden.
  • Bestimmte medizinische Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen. 
  • Solche Leistungen gelten nicht als Eigenbeteiligungen im Sinne des SGB V. Sie werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht übernommen.
  • Das Amt für soziale Dienste prüft daher zunächst, ob und in welchem Umfang es die Kosten für eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil im Rahmen der Krankenhilfe übernehmen darf.  
  • Das Amt für soziale Dienste rechnet die übernommenen Kosten mit der Krankenkasse ab.

Rechtsgrundlagen