Sie sind in Bremen aufenthaltsrechtlich geduldet oder Sie sind ausreisepflichtig und möchten dennoch eine Duldung beantragen, weil Sie Deutschland tatsächlich nicht verlassen können? Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Aussetzung der Abschiebung, die sogenannte Duldung, ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Eine Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland eigentlich verlassen müssen, weil ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Eine Duldung kann erteilt werden,
Geduldete dürfen Ihren Wohnsitz i.d.R. nur an dem Ort der Ausländerbehörde nehmen, die die Duldung erteilt hat.
Reisen ins Ausland sind mit einer Duldung nicht möglich.
Eine Beschäftigung ist nur mit Zustimmung des Migrationsamts erlaubt und muss im Einzelfall beantragt werden, siehe Dienstleistung "Beschäftigung als Duldungsinhaber".
Wenn Sie ausreisepflichtig sind, aber aufgrund einer Notlage, siehe unter Basisinformationen, Deutschland nicht verlassen können, senden Sie uns bitte eine E-Mail an:
abt3hum@migrationsamt.bremen.de
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre persönlichen Belange begründet, mit Nachweisen, z.B. durch fundierte fachärztliche Atteste, darlegen müssen. Wir prüfen dann Ihr Anliegen und rufen Sie an oder schreiben Ihnen, wenn wir weitere Informationen oder Nachweise benötigen. Wenn die gesetzlich vorgegebenen Gründe, aus denen wir eine Duldung erteilen dürfen, in Ihrem Fall vorliegen, erhalten Sie eine förmliche Duldung. Wenn wir Ihnen keine Duldung erteilen können, erhalten Sie einen begründeten Bescheid.
Geduldete, die bereits eine Duldung durch das Migrationsamt erhalten haben, werden vor Ablauf der Duldung angeschrieben, um zu klären, ob das Ausreisehindernis weiterhin besteht. Wenn das Ausreisehindernis weiterhin besteht, wird die Duldung verlängert. Wenn das Ausreisehindernis nicht mehr besteht, erhalten Sie einen begründeten Bescheid.
30,00 EUR Erteilung
20,00 EUR Verlängerung
Aktualisiert am 31.01.2025