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Eintragung in das Handelsregister

Sie wollen mehr über das Handelsregister erfahren? Das Handelsregister enthält Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute und Gesellschaften.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute und Gesellschaften im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden.

Aufgabe des Handelsregisters

Mit dem Handelsregister soll Rechtssicherheit geschaffen werden (zum Beispiel für den Abschluss von Verträgen). Es beinhaltet daher Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (zum Beispiel genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Zweigniederlassungen, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen.

Auch Gesellschafterlisten oder Protokolle von Hauptversammlung können beim Amtsgericht eingesehen werden.

Frei zugängliche Information

Alle Interessierten können zu Informationszwecken beim Amtsgericht Einsicht in das Handelsregister nehmen und einen Auszug aus dem Handelsregister beantragen (kostenpflichtig).

Struktur

Das Handelsregister besteht aus 2 Abteilungen:

  • Abteilung A
    Hier sind unter anderem Einzelkaufleute (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen.
  • Abteilung B
    Hier sind Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) eingetragen.

Kaufmännische Rechte und Pflichten

Kaufleute haben folgende Rechte und Pflichten:

  • Prokura
  • Gerichtsstand 
  • Bürgschaften
  • Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.

  • Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren der Anmeldung.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichtspostfach des Registergerichts gesendet.
  • Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem im Internet bekannt (www.handelsregisterbekanntmachungen.de)

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Elektronisches Handelsregister

Seit 1. Januar 2007 wird das Handelsregister ausschließlich elektronisch geführt. Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung:

  • Handelsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Vereinsregister (zum Teil) 

Eintrag eines Kleingewerbes

Kleingewerbe sind Unternehmen, die keinen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Art und Weise benötigen.

Wenn Sie ein Kleingewerbe betreiben, müssen Sie sich nicht zwingend in das Handelsregister eintragen lassen.

Sie dürfen sich aber in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn Sie sich eintragen lassen, können Sie auch als Kleingewerbetreibender die Eintragung „Kauffrau“ oder „Kaufmann“ bekommen. 

Welche Fristen sind zu beachten?

Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.