Liegt Ihnen ein begründeter Anlass vor, das Areal einer Hochwasserschutzanlage in bis zu 20 Metern seiner landseitigen Grenze für die Errichtung oder die Änderung einer Anlage zu nutzen, können Sie hierfür unter gewissen Umständen eine Befreiung vom Verbot der Nutzung von Hochwasserschutzanlagen beantragen.
§ 76 (1) des Bremischen Wasserschutzgesetzes besagt, dass Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Metern der landseitigen Grenze von Hochwasserschutzanlagen grundsätzlich nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr auf Antrag eine Befreiung erteilen. Der Erhaltungspflichtige wird angehört.
Die Wasserbehörde kann vom Verbot auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
Aktualisiert am 20.09.2023