Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §23- §28 BremInBilV eingeleitet und durchgeführt werden.

Im Rahmen des Auftrags zur inklusiven Schulentwicklung ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen.

Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen. 

Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der folgenden Bereiche besteht: 

Lernen, Sprache, Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, sozial-emotionale Entwicklung, Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung und Autismusspektrumsstörung. 

Voraussetzungen

  • Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.
  • Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt Lernen können erst ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 3 gestellt werden.
  • Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen wird erst nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten in der Schule und zu einem möglichst späten Zeitpunkt im Verlauf der jeweiligen Schullaufbahn gestellt.
  • Dem Antrag muss mindestens ein Schuljahr lernzieldifferenter Unterricht nach § 19 mit zugrundeliegendem Förderplan nach § 11 als Teil der Diagnostischen Konferenz vorausgegangen sein.
  • Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler kann der Antrag frühestens im dritten Schuljahr nach der Aufnahme in eine allgemeine Schule in Deutschland gestellt werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Hinweis

    Die Schulen nutzen für die Durchführung des Verfahrens verbindliche Formblätter, in die die Erziehungsberechtigten während des Verfahrens oder nach Abschluss des Verfahrens Einsicht nehmen können.