Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in der Regel eine Fahrerlaubnis. Wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erlangt werden soll, bitte an eine Fahrschule wenden. Alles weitere wird von dort aus veranlasst.
Ausnahme: Bei Vorstrafen wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.
Hinweis für Fahrschulen: bitte beachten Sie unsere Informationen für Fahrschulen unter der Rubrik Zuständige Stellen "Fahrerlaubnisse".
Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Klassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.
Folgende Klassen gibt es:
Berufskraftfahrer:
Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen:
und wenn die Klassen
erworben wurden, die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten bei Handelskammer erfragen.
Theoretische Prüfung:
Der TÜV gibt Prüfaufträge an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn
Weitere Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde.
Für das Führen folgender Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt:
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Wer Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführt::
muss, wenn die Klassen
die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten sind bei der Handelskammer zu erfragen.
Prüfung in Fremdsprachen
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht die Möglichkeit mündlich, falls erforderlich mit Audio-Unterstützung, in deutscher Sprache geprüft zu werden. Lehnt der Bewerber dies ab, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Die Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:
Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch und Türkisch
Formular "augenärztliches Zeugnis" (pdf, 111.9 KB)
(nicht barrierefrei)
Formular "ärztliche Untersuchung" (pdf, 20.5 KB)
(nicht barrierefrei)
Formular: SEPA-Lastschriftmandat für Fahrschulen (pdf, 29.6 KB)
45,90 EUR mit Probezeit
45,10 EUR ohne Probezeit Klassen M, L, T
Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, M und T werden unbefristet erteilt.
Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE und D1E werden bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für fünf Jahre erteilt. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" nachweist.
4 Wochen bis 6 Wochen
Wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erlangt werden soll, bitte an eine Fahrschule wenden. Alles weitere wird von dort aus veranlasst.
Ausnahme: Vorstrafen!
Bitte dann direkt an die Führerscheinstelle wenden.
Aktualisiert am 22.07.2025