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Führerschein Pflichtumtausch Mobilität und Fahrzeuge

  • Basisinformationen

    Mit dem folgenden Link können Sie sich einen Termin für dieses Anliegen buchen: https://termin.bremen.de/termine/select2?md=2

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15.02.2019 die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen.  Der Beschluss beinhaltet auch den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheindokumente. Damit sollen bis zum 19.01.2033 alle Führerscheininhaber_innen in der Europäischen Union einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen. Vorgesehen ist, den Zeitraum nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum des Führerscheins zu staffeln. Diese Regelung soll einen Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden und unverhältnismäßig hohe Bearbeitungszeiten für die Bürgerinnen und Bürger vermeiden.

    Weitergehende Informationen erhalten Sie telefonisch unter 0421-115 oder per E-Mail mailto:fuehrerscheinstelle@buergeramt.bremen.de

    Die Fristen für den Pflichtumtausch Ihres Führerscheins erfahren Sie unter folgendem Link http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/9/Fristen%20Pflichtumtausch.pdf

    Voraussetzungen

    • Persönliche Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde
    • Hauptwohnsitz in Bremen
  • Ablauf

    Weitere Hinweise

    1. Ihr alter Führerschein wird bei Antragstellung mit einer Befristung versehen und Ihnen wieder ausgehändigt.
    2. Auf welche neuen Klassen die bestehende Fahrerlaubnis umgestellt wird, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
    3. Ihr neuer Führerschein wird Ihnen per Post zugeschickt, eine erneute Vorsprache in der Führerscheinstelle ist dafür nicht notwendig.

    Für Inhaber_innen der alten Klasse 3 gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Umstellung der Fahrerlaubnis, diese prüfungsfrei auf die Klasse T zu erweitern. Voraussetzung hierfür ist die Tätigkeit in einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb. Diese Erweiterung muss explizit beantragt werden, damit der Eintrag auf dem neuen EU-Kartenführerschein erfolgen kann.

    Außerdem erhalten Inhaber_innen der alten Fahrerlaubnisklasse 3 bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht und Züge bis 12 t und unbegrenzter Achsenzahl geführt werden (Zugfahrzeug bis 7,49 t).

  • Benötigte Unterlagen

    • Passfoto
      • Nach den Vorgaben der Fotomustertafel.
    • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
      • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Führerschein
    • Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    31,50 EUR einschließlich Direktversand des Führerscheins
    Bei Expressbestellung: 25,30 Euro zzgl. Expressgebühr 34,14 Euro

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Bei Fahrerlaubissen für LKW der alten Klassen 3 (soweit es Lkw mit mehr als 7,5 t zulässige Gesamtmasse betrifft) und der Klassen 2 muss diese mit Vollendung des 50. Lebensjahres unter Nachweis der Kraftfahreignung umgestellt sein, um diese Berechtigung unterbrechungsfrei zu erhalten.
    Umtausch mit gleichzeitiger Verlängerung siehe hier: https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.10153.de&asl=bremen2014_sp.c.13092.de

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen In Eilfällen ist eine Expressbestellung innerhalb von 48 Stunden möglich; in diesen Fällen ist der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuholen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 22.07.2025

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