Sie haben ein Kind bekommen und benötigen eine Geburtsurkunde.
Die Geburt Ihres Kindes wird beim Standesamt des Geburtsbezirks beurkundet. Zuständig ist also nicht das Standesamt Ihres Wohnsitzes, sondern entscheidend ist der Ort der Geburt. Ist das Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren, so zeigen diese Einrichtungen die Geburt schriftlich bei den Standesämtern an. Bei Hausgeburten stellen Hebammen, Geburtshelfer_innen oder Ärzt_innen die Geburtsbescheinigungen aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche nach der Geburt Ihres Kindes vorlegen.
Alle Urkunden und Unterlagen müssen im Original im Standesamt vorgelegt werden. Erforderlich ist auch die Vorlage des Nationalpasses und des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der Eltern jeweils im Original. Bei deutschen Personalausweisen/Reisepässen ist statt des Originals auch die Vorlage einer eindeutig erkennbaren Kopie möglich.
Weitere Informationen über die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Geburten-Flyer (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?").
Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss durch eine/n in Deutschland vereidigte/n Übersetzer:in erfolgen und zusammen mit der Urkunde im Original vorgelegt werden.
Hinweis: Vielfach sind ausländische Urkunden mit einer Überbeglaubigung (z.B. Apostille) zu versehen. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Geburtstermin beim Standesamt, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.
(unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")
Aktualisiert am 15.08.2024